Schulbezirkswechsel Niedersachsen

Schulbezirkswechsel Niedersachsen

In Niedersachsen werden Grundschulen immer Schulbezirken zugeordnet.


Dies hat zur Folge, dass alle Kinder grundsätzlich die Grundschule besuchen müssen, in deren Schulbezirk sie wohnen.


Wer eine andere Grundschule besuchen möchte, muss demnach in Niedersachsen einen Schulbezirkswechsel stellen.

Rechtsgrundlagen für Grundschulbezirke & Schulbezirkswechsel in Niedersachsen

Die gesetzliche Regelung für Schulbezirke in Niedersachsen findet sich in § 63 Schulgesetz Niedersachsen:

In § 63 NSchG heißt es:

(2) Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten. Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist....


D.h. in  Niedersachsen muss immer diejenige Grundschule besucht werden, in deren Schulbezirk man wohnt.


Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Schulbezirkswechsel eine andere Schule als diejenige des Schulbezirks zu besuchen. Auch dies wird in § 63 NSchG geregelt:


(3) ... Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder

2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

(4) Schülerinnen und Schüler im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) können eine Halbtagsschule oder eine offene Ganztagsschule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. Schülerinnen und Schüler in einem Schulbezirk ohne Ganztagsschulangebot können eine Schule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers mit Ganztagsschulangebot besuchen.


Voraussetzung für die Bewilligung des Schulbezirkswechsels sind demnach eine unzumutbare Härte, pädagogische Gründe und ein Wechsel halbtags/ganztags bzw. ganztags/halbtags.

Gründe für einen Schulbezirkswechsel in Niedersachsen

Recht eindeutig ist die Rechtslage in Niedersachsen, wenn man einen Wechsel von halbtags auf ganztags oder umgekehrt möchte.


Im Übrigen sind zahlreiche pädagogische Gründe und Härtefälle denkbar, solange diese individualisierbar sind, d.h. nicht alle gleichsam betreffen.


Dies bedeutet auch für Niedersachsen, dass der Wunsch die bessere Schule zu besuchen bzw. die schlechtere Schule nicht zu besuchen für sich genommen keine Rolle spielt. Auch die Fortsetzung von Kindergartenfreundschaften spielt für sich keine Rolle.


D.h, wenn man einen Schulbezirkswechsel möchte, muss man dies schon so verkaufen, dass die Landesschulbehörde dies ernst nimmt, dass ein besonderer Fall vorliegt, der nicht auf alle zutrifft. Und dies ist schwer...


Bevor Sie sich selbst in Ihr Unglück schreiben, können Sie sich demnach gerne bei mir melden, dann sprechen wir durch, was man schreiben kann und was man lieber nicht schreiben sollte.

Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage in Niedersachsen

Im besten Falle sollten Sie sich also vorab bei mir melden, damit wir im Rahmen einer Erstberatung durchgehen können, was man schreiben kann und was nicht...


Ist das Kind indes bereits in den Brunnen gefallen und wurde der Gestattungsantrag abgelehnt, gibt es die Möglichkeit, die Entscheidung über ein den Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen.


Spätestens in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll und oftmals lassen sich Fälle an dieser Stelle noch retten, indem man die Argumentation anpasst. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.


Kommt man im Widerspruchsverfahren nicht weiter, müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.


Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.


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