Gastschulverhältnis Bayern

Gastschulantrag Bayern

Die Grundschulen in Bayern werden durch sogenannte Schulsprengel unterteilt.


Alle Kinder müssen also grundsätzlich die Grundschule besuchen, in deren Schulsprengel sie wohnen.


Wer eine andere Grundschule besuchen möchte, muss demnach in Bayern einen Gastschulantrag stellen.

Rechtsgrundlagen für Sprengel & Gastschulanträge in Bayern

Die Sprengel sind in Bayern in Art. 42 BayEUG geregelt:


(1) Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Mittelschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. 

Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.

(2) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen.


In welchem Sprengel man wohn, erfährt man automatisch, da das Einwohnermeldeamt die Schulen darüber informiert und diese dann die Eltern anlässlich der Einschulung einschreiben.


Wer eine andere Schule besuchen möchte, muss einen Gastschulantrag stellen, dessen Voraussetzungen in Art. 43 BayEUG geregelt sind:


(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. 

Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. 


Voraussetzung für ein Gastschulverhältnis sind demnach zwingende persönliche Gründe.

Zwingender persönlicher Grund für einen Gastschulantrag in Bayern

Analog der Regelungen in anderen Bundesländern gibt es für die zwingenden persönlichen Gründe keinerlei Einschränkungen. Es muss sich allerdings auch hier um einen individualisierbaren Grund handeln, d.h. dieser darf nicht alle betreffen.


In der Praxis spielen auch in Bayern vor allem Betreuungsfälle eine Rolle, d.h. die Schule soll gewechselt werden, weil nur auf diese Weise die Kinder betreut werden können. Im laufenden Schulbetrieb gibt es häufiger Schulbezirkswechsel wegen Mobbing.


Umgekehrt sind Konstellationen wie die Beibehaltung von Kindergartenfreunden bzw. die bessere Schule keine wichtigen Gründe.


Bevor Sie sich selbst in Ihr Unglück schreiben, können Sie sich demnach gerne bei mir melden, dann sprechen wir durch, was man schreiben kann und was man lieber nicht schreiben sollte.

Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage in Bayern

Im besten Falle sollten Sie sich also vorab bei mir melden, damit wir im Rahmen einer Erstberatung durchgehen können, was man schreiben kann und was nicht...


Ist das Kind indes bereits in den Brunnen gefallen und wurde der Gastschulantrag abgelehnt, gibt es die Möglichkeit, die Entscheidung über ein den Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen.


Spätestens in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll und oftmals lassen sich Fälle an dieser Stelle noch retten, indem man die Argumentation anpasst. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.


Kommt man im Widerspruchsverfahren nicht weiter, müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.


Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.


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