Aufnahme Grundschule NRW

Aufnahme in eine Grundschule in NRW

In NRW gibt es keine Schulbezirke wie in den anderen Bundesländern, d.h. man kann die Grundschule zunächst frei wählen.


Manche Grundschulen sichern sich indes durch Schuleinzugsbereiche ab, d.h. Kinder, die in dem Schuleinzugsbereich wohnen, werden vorrangig aufgenommen.


Oftmals gibt es in NRW einen Bewerberüberhang, so dass ein Auswahlverfahren für die Aufnahme in Grundschulen stattfindet.



Rechtsgrundlage Aufnahme Grundschule in NRW

Die Regelungen für das Aufnahmeverfahren finden sich in NRW in § 1 AOGS:


(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.



Aufnahmekriterien Grundschule NRW:

Es ergibt sich hiernach folgende Reihenfolge:


  • Man muss prüfen, ob Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, denn die dort lebenden Kinder werden bevorzugt.
  • Kinder mit Wohnsitz in dre Gemeinde werden vorrangig aufgenommen.
  • Man sollte Härtefälle geltend machen, sofern diese denkbar sind, denn auch diese werden vorrangig berücksichtigt.
  • Im Übrigen ist zu prüfen, welche der in § 1 Abs. 3 Nr. 1-5 AOGS benannten Kriterien beim Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt werden und diese ggf. geltend machen.


Auch in NRW ist es demnach sinnvoll, sich vor Beginn des Aufnahmeverfahrens hinsichtlich der Aufnahmekriterien zu erkundigen.


Insbesondere wird immer wieder vergessen, Härtefälle geltend zu machen, damit diese dann vorrangig berücksichtigt werden.


Sind Sie unsicher, können Sie sich gerne bei mir melden, dann können wir schon im Vorfeld besprechen, welche Argumente bei der Schule geltend machen kann.

Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage in NRW

Bevor eine Schulplatzklage in Betracht kommt, gibt es erst einmal die Möglichkeit, die Entscheidung über ein Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen. Hierbei muss man im Wege der Akteneinsicht erst einmal überprüfen:


  • Welche Aufnahmekriterien wurden festgelegt,
  • wurde das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt?


Vorher kann ich natürlich auch nichts sagen...


Bereits in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll, da die Akteneinsicht für Eltern oftmals unverständlich ist und die Schulen natürlich nicht herausstellen, was sie potentiell falsch gemacht haben... Man muss also zwischen den Zeilen lesen, um die Fehler zu finden...


Oftmals lassen sich Fälle bereits an dieser Stelle lösen, da Schulen Fehler machen.


Gelingt dies nicht, besteht noch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Bei dieser muss ein Gericht bis zum Schulbeginn verbindlich entscheiden. Auch solche Fälle übernehme ich natürlich deutschlandweit. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.


Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.


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