Schulplatzklage Rheinland-Pfalz

Schulplatzklage Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz spielen sich Aufnahmerechtstreitigkeiten fast ausnahmslos bei Gesamtschulen ab, so dass hierauf nachfolgend primär eingegangen werden soll.

Rechtsgrundlage Gesamtschule Rheinland-Pfalz

Die Regelung für das Aufnahmeverfahren  einer IGS in Rheinland-Pfalz befindet sich in § 13 Übergreifende Schulordnung (§ 13 ÜSchO):


(2) Für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulen im Einzugsgebiet einen Anmeldetermin fest, der in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres liegt. Die oberste Schulbehörde kann einen Zeitraum festsetzen, der von dem in Satz 1 genannten Zeitraum abweicht.

(3) Übersteigt in der Eingangsklasse die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines als Losverfahren durchgeführten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss über die Aufnahme. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen.

(5) Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist bei der Aufnahme nach Leistungsgruppen, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen, zu differenzieren.

(6) Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.

(7) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache müssen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden.

(8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.



Zu beachten ist also, dass neben der dort geregelten Voraussetzungen der Aufnahmeausschuss weitere Aufnahmekriterien festlegen kann (§ 13 Abs. 8 ÜSchO)


Aufnahmekriterien Gesamtschule Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz hat demnach der Aufnahmeausschuss die Aufnahmekriterien vorab festzulegen, wobei er sich an den Regelungen des § 13 ÜSchO zu halten hat, aber auch eigene Aufnahmevoraussetzungen festlegen kann.


Es ergeben sich somit erst einmal Negativkriterien gibt also keine feststehenden Regelungen, sondern der Aufnahmeausschuss legt diese individuell für jede Schule fest.


Demnach ist es sinnvoll, sich bereits vorab zu erkundigen, worauf es ankommt. Insbesondere wenn Härtefälle als Aufnahmekriterium festgelegt werden, ergeben sich diese ja auch nicht automatisch, sondern sind anlässlich der Anmeldung vorzutragen.


Kommen Sie selbst nicht weiter, können Sie sich gerne bei mir melden, dann kläre ich es vorab mit der Schule.

Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage in Rheinland-Pfalz

Bevor eine Schulplatzklage in Betracht kommt, gibt es erst einmal die Möglichkeit, die Entscheidung über ein Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen. Hierbei muss man im Wege der Akteneinsicht erst einmal überprüfen:


  • Welche Aufnahmekriterien wurden festgelegt (so man dies nicht bereits vorab getan hat)?
  • wurde das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt?


Vorher kann ich natürlich auch nichts sagen...


Oftmals lassen sich Fälle bereits an dieser Stelle lösen, da Schulen Fehler machen, indem sie beispielsweise unzulässige Aufnahmekriterien festlegen oder das Auswahlverfahren abweichend von den eigenen Regelungen durchführen.


Bereits in diesem Stadium lohnt es sich demnach professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Schulen ja nicht freiwillig Fehler auftischen, sondern man zwischen den Zeilen schauen muss, was konkret schiefgelaufen ist. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.


Kommt man hier nicht weiter, müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Bei dieser muss ein Gericht bis zum Schulbeginn verbindlich entscheiden. Auch solche Fälle übernehme ich natürlich deutschlandweit. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.


Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.


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