Gestattungsantrag Hessen

Gestattungsantrag Hessen

In Hessen werden Grundschulen jeweils Schulbezirken zugeordnet.


Dies hat zur Folge, dass alle Kinder grundsätzlich die Grundschule besuchen müssen, in deren Schulbezirk sie wohnen.


Wer eine andere Grundschule besuchen möchte, muss demnach in Hessen einen Gestattungsantrag stellen.

Rechtsgrundlagen für Grundschulbezirke & Gestattungsanträge in Hessen

Die Schulbezirke für Grundschulen sind in Hessen in § 143 Hessisches Schulgesetz geregelt:


(1) Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. 2 benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. § 60 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.


D.h. in Hessen muss grundsätzlich jeder Schule die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt, wie sich aus § 60 Abs. 4 HSchG ergibt:


In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk ( § 143 Abs. 1) sie wohnen. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Schulpflicht durch den Besuch derjenigen Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt nach § 50 Abs. 1 festgelegt worden ist. 


Der Schulbezirkswechsel wird in Hessen in Form eines sogenannten Gestattungsantrags in § 66 HSchG geregelt:


Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt. In welchem Sprengel man wohn, erfährt man automatisch, da das Einwohnermeldeamt die Schulen darüber informiert und diese dann die Eltern anlässlich der Einschulung einschreiben.


Voraussetzung für die Bewilligung des Gestattungsantrags sind demnach wichtige Gründe.

Wichtiger Grund für einen Gestattungsantrag in Hessen

Wie in den anderen Bundesländern gibt es für die wichtigen Gründe keinerlei Einschränkungen. Es muss sich allerdings auch hier um einen indvidualisierbaren Grund handeln, d.h. dieser darf nicht alle betreffen.


Wer hiernach meint, dass ein Gestattungsantrag leicht durchzusetzen ist, liegt leider falsch.


In der Praxis spielen auch in Hessen vor allem Betreuungsfälle eine Rolle, d.h. die Schule soll gewechselt werden, weil nur auf diese Weise die Kinder betreut werden können. Dies ist meist darstellbar.


Im laufenden Schulbetrieb gibt es häufiger Gestattungsverhältnisse wegen Mobbing.


Umgekehrt sind Konstellationen wie die Beibehaltung von Kindergartenfreunden bzw. die bessere Schule keine wichtigen Gründe. Genau dies sind aber meist die Gründe, die Eltern vorschweben, wenn sie einen Gestattungsantrag stellen...


Bevor Sie sich selbst in Ihr Unglück schreiben, können Sie sich demnach gerne bei mir melden, dann sprechen wir durch, was man schreiben kann und was man lieber nicht schreiben sollte.

Widerspruchsverfahren und Schulplatzklage in Hessen

Im besten Falle sollten Sie sich also vorab bei mir melden, damit wir im Rahmen einer Erstberatung durchgehen können, was man schreiben kann und was nicht...


Ist das Kind indes bereits in den Brunnen gefallen und wurde der Gestattungsantrag abgelehnt, gibt es die Möglichkeit, die Entscheidung über ein den Widerspruchsverfahren in Frage zu stellen.


Spätestens in diesem Stadium ist indes anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll und oftmals lassen sich Fälle an dieser Stelle noch retten, indem man die Argumentation anpasst. Als erfahrener Anwalt im Schulrecht kann ich Sie hierzu gerne beraten und unterstützen.


Kommt man im Widerspruchsverfahren nicht weiter, müsste man einen gerichtlichen Eilantrag stellen, also die umgangssprachlich bezeichnete Schulplatzklage. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir eine Mail.


Weitergehende Informationen zu diesem und allen anderen wichtigen schulrechtlichen Themen finden Sie auf meiner Website anwalt-fuer-schulrecht.online.




Share by: